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S a t z u n g

der Schützenbruderschaft St. Mauritz-Erpho v. 1876 e. V.

im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften

I.  Sitz und Zweck der Schützenbruderschaft

§ 1  Name, Sitz

Dieser Verein trägt den Namen „Schützenbruderschaft St. Mauritz-Erpho e. V.“. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Münster eingetragen und hat seinen Sitz in Münster, innerhalb der katholischen Pfarrei St. Mauritz und der Kirchengemeinde Hl. Edith Stein mit der Erpho-Pfarrkirche.

 

§ 2  Allgemeine Zielsetzung

(1)   Die „Schützenbruderschaft St. Mauritz-Erpho e. V.“ – im folgenden Schützenbruder-schaft genannt – ist eine Vereinigung von Personen, welche sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. in Köln bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.

(2)  Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Glaube, Sitte, Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder

  • zum Bekenntnis des Glaubens durch Eintreten für christliche Grundsätze und deren Verwirklichung,
  • zum Schutz der Sitte durch Wahrung ethischer Lebensgrundsätze sowie durch Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport und
  • zur Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde durch Wahrung der geschichtlichen Überlieferung und des traditionellen Brauchtums, vor allem des für das Schützenwesen eigentümlichen Schießwettbewerbes sowie des historischen Fahnenschwenkens.

 

§ 3  Gemeinnützige Zwecke

(1)  Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der Fassung vom 01.09.2002. Dazu gehören: die Förderung der Religion, des Heimatgedankens, des Schießsportes und des traditionellen Brauchtums.

(2)  Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus vereinseigenen Mitteln.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützenbruderschaft fremd sind, oder durch Vergütungen irgendwelcher Art begünstigt werden.

(5)  Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bei Auflösung der Schützenbruderschaft gilt § 36.

II.  Mitgliedschaft und Aufnahme

§ 4  Mitglieder

Die Mitgliedschaft steht jedermann offen, der bereit ist, sich zu den Inhalten dieser Satzung zu verpflichten. Die Schützenbruderschaft besteht aus:

1.  ordentlichen Mitgliedern,

2.  Ehrenmitgliedern und

3.  Jugendlichen als nicht ordentlichen Mitgliedern.

 

§ 5  Aufnahme

(1)  Als ordentliche Mitglieder können nur solche Personen aufgenommen werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich eines guten Rufes erfreuen.

(2)  Die Aufnahme in die Schützenbruderschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der geschäfts-führende Vorstand berät über die Aufnahme und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss bedarf keiner Begründung. Gegen den Beschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung nicht zulässig.

 

§ 6  Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden durch den geschäftsführenden Vorstand ernannt. Eine Ernen-nung bedarf keiner Begründung. Es können hierzu nur solche Personen in Betracht kommen, welche sich um die Schützenbruderschaft verdient gemacht haben. Die Pfarrer beider Pfarreien werden als Ehrenmitglieder geführt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§ 7  Jugendliche

(1)  Jugendliche Mitglieder sind die unter 18jährigen Mitglieder beiderlei Geschlechts in den Abteilungen Spielmannszug, Schießriege oder Fahnenabordnung. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag entsprechend § 5; abweichend von Abs. 2 Satz 2 bedarf er der Zustimmung des jeweiligen Obmannes.

(2)  Wer als jugendliches Mitglied die Altersgrenze von 18 Jahren erreicht, wird unabhängig von seiner weiteren Zugehörigkeit zu der Abteilung automatisch ordentliches, sofern nicht durch Kündigung schriftlich widersprochen wird.

 

III.  Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 8  Allgemeine Rechte und Pflichten

Es ist das Recht und die Pflicht der Mitglieder, das Ansehen und die Ehre der Schützenbruderschaft voll und ganz zu wahren und zu fördern, insbesondere bei Festlichkeiten und sonstigen Veranstaltungen sich den Anordnungen des Vorstandes zu fügen. Ferner sollen sie ihr Interesse für die Schützenbruderschaft durch pünktliches Erscheinen in den Generalversammlungen und durch eifrige Beteiligung an den Festlichkeiten und sonstigen Veranstaltungen bekunden.

 

§ 9  Beitrag und Aufnahmegebühr

(1)  Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt und für das Kalenderjahr erhoben. Er ist spätestens zum Schützenfest zu zahlen. Er kann für die Mitglieder nach § 4 Nr. 1 bzw. 3 unterschiedlich festgesetzt werden. Ferner kann bestimmten Personengruppen Beitragsermäßigung oder -freistellung eingeräumt werden. In begründeten Einzelfällen ist hierzu auch der geschäftsführende Vorstand berechtigt.

(2)  Neue Mitglieder zahlen bei ihrer Aufnahme eine von der Generalversammlung fest-gesetzte einmalige Aufnahmegebühr sowie den Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr. Sie erhalten das Vereinsabzeichen und eine Ausfertigung dieser Satzung.

IV.  Ausscheiden aus der Schützenbruderschaft

§ 10  Ausscheiden

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2)  Der Austritt aus der Schützenbruderschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung.

(3)  Der Ausschluss aus der Schützenbruderschaft erfolgt durch Beschluss des ge-schäftsführenden Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nur möglich gegenüber Mitgliedern, welche

1.  das Interesse der Schützenbruderschaft schädigen, insbesondere bei Festlichkeiten die Ruhe und Ordnung ungebührlich stören bzw. sich in anderer Weise unwürdig zeigen oder

2.  den Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet haben.

 

§ 11  Beitrag im Jahr des Ausscheidens

Für das Jahr des Ausscheidens ist der gesamte Jahresbeitrag fällig. Mit dem Aus-scheiden sind alle Ansprüche gegenüber der Schützenbruderschaft oder ihrem Vermögen erloschen.

V.  Generalversammlung

§ 12  Ablauf einer Generalversammlung

(1)  Die Mitglieder nach § 4 bilden die Generalversammlung. Zur Abstimmung berechtigt sind die Mitglieder nach § 4 Nr. 1 und 2; die Mitglieder nach Nr. 3 haben kein Stimmrecht. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den 1. oder 2. Brudermeister unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung.

(2)  Die Generalversammlung beschließt alle Angelegenheiten der Schützenbruderschaft, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Brudermeister oder im Verhinderungsfalle von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

(3)  Satzungsgemäß einberufene Versammlungen sind in jedem Falle beschlussfähig. Für die Annahme eines Antrages genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden erfasst, gelten jedoch nicht als gültige Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung beurkundet der 1. Schriftführer. Die Beurkundung wird vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter gegengezeichnet.

§ 13  Ablauf der Jahreshauptversammlung

(1)  Möglichst im Januar, spätestens vor dem Winterfest, ist eine Generalversammlung als Jahreshauptversammlung abzuhalten. Die Mitglieder sind schriftlich, mindestens drei Wochen vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte kann von jedem Mitglied schriftlich, bis eine Woche vor dem Termin, beim geschäftsführenden Vorstand verlangt werden. Dieser kann die zusätzlich zu verhandelnden Gegenstände mit ausreichender Begründung auch auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung setzen.

(2)  In der Jahreshauptversammlung sind mindestens folgende Tagesordnungspunkte abzuhandeln:

 

1.  Jahresbericht des 1. Brudermeisters,

2.  Verabschiedung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung,

3.  Bericht des 1. Kassierers,

4.  Bericht der Kassenprüfer,

5.  Entlastung des Vorstandes sowie

6.  Wahlen von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern

 

(3)  Im Bericht des 1. Kassierers ist die Jahresabrechnung vorzulegen und zu erläutern. Die Rechnungs- und Kassenprüfung wird nach Erstellung des Jahresabschlusses durch zwei gewählte Mitglieder durchgeführt und das Ergebnis im Be-richt der Kassenprüfer mitgeteilt.

(4)  Für die Entlastung des Vorstandes ist die einfache Mehrheit erforderlich.

 

§ 14  Aufstellung von Kandidaten für Ämter und Wahl

(1)  Kandidaten für ein von der Generalversammlung zu besetzendes Amt werden von der Versammlung oder vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen. Vorgeschlagene werden vom Versammlungsleiter befragt, ob sie zur Übernahme des Amtes bereit sind. Steht nur ein Kandidat zur Verfügung, gilt zur Herbeiführung eines Ergebnisses § 12 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Stehen zwei oder mehr Kandidaten zur Verfügung, ist derjenige mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2)  Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann durch Akklamation vorgenommen werden, wenn Widerspruch nicht erhoben wird.

(3)  Die Wahlperiode der von der Generalversammlung zu wählenden Vorstandsmit-glieder beträgt drei Jahre. In jedem Jahr scheidet ein Drittel von ihnen aus. Die ausscheidenden Mitglieder sind wiederwählbar. Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Es soll in jedem Jahr einer zu wählen sein.

(4)  Scheidet ein Amtsinhaber vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, so ist spätestens in der nächsten ordentlichen Generalversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Bis zur Wahl eines Nachfolgers kann der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied aus dem Vorstand oder auch außerhalb des Vorstandes beauftragen, die Aufgaben des Ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch zu übernehmen.

 

§ 15  Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied nach § 4 Nr. 1 und 2, welches seinen Verpflichtungen gegenüber der Schützenbruderschaft nachgekommen und persönlich anwesend ist. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Wiedergewählt werden kann auch, wer in die Wiederwahl schriftlich eingewilligt hat.

 

§ 16  Außerordentliche Generalversammlung

Neben der in § 13 vorgesehenen Jahreshauptversammlung finden außerordentliche Generalversammlungen statt, die auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes zu jeder Zeit einberufen werden können. Außerordentliche Generalversammlungen sind so früh wie möglich, mindestens eine Woche vorher unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung durch den 1. oder 2. Brudermeister einzuberufen.

VI.  Kompanien und Abteilungen

§ 17  Zugehörigkeit zu Kompanien und Abteilungen

(1)  Die gesamte Mitgliederschaft, das Bataillon, kann sich in 2 oder mehr Kompanien gliedern. Hierüber befindet die Generalversammlung. Ferner sollen innerhalb der Schützenbruderschaft als Abteilungen ein Spielmannszug, eine Schießriege und eine Fahnenabteilung bestehen.

(2)  Sofern Kompanien bestehen, erklärt jedes Mitglied bei Eintritt in die Schützenbruderschaft gleichzeitig seine Zugehörigkeit zu einer der Kompanien.

(3)  Der Eintritt in die Abteilungen ist freiwillig und steht jedem Mitglied offen. Er bedarf der Zustimmung des jeweiligen Obmannes.

(4)  Beendet wird die Zugehörigkeit zu einer Abteilung auf eigenen Wunsch oder durch Ausschluss, wenn der Obmann dies aus wichtigem Grund verlangt. Diesen soll er dem geschäftsführenden Vorstand vorher mitteilen und mit ihm und dem Betroffenen darüber beraten. Nach einem Ausschluss ist der geschäftsführende Vorstand unverzüglich vom Obmann zu informieren.

 

§ 18  Ämter in Kompanien und Abteilungen

(1)  Die Kompanien wählen aus ihrer Mitte einen Hauptmann sowie einen Feldwebel und teilen das Ergebnis einer Wahl dem geschäftsführenden Vorstand mit. Sie ist gültig, sofern dieser nicht auf seiner nächsten Sitzung widerspricht.

(2)  Die Abteilungen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann; sie können zusätzlich einen Vertreter wählen. Das Ergebnis einer Wahl ist dem geschäftsführenden Vorstand zur Kenntnis zu geben.

(3)  Die Mitglieder des Spielmannszuges zahlen den satzungsgemäßen Beitrag nicht in die Bataillonskasse ein sondern in die Abteilungskasse des Spielmannszuges. Die Schützenbruderschaft hat damit ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Spielmannszug erfüllt.

(4)  Die Kompanien und Abteilungen können sich organisatorische Richtlinien oder Geschäftsordnungen geben, deren Inhalt ihren speziellen Bedürfnissen entspricht und nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf. Sofern sie hiervon Gebrauch machen wollen, legt ihr Haupt- bzw. Obmann dem geschäftsführenden Vorstand einen entsprechenden Entwurf zur Genehmigung vor, der darüber in angemessener Frist berät und mit Stimmenmehrheit entscheidet. Die Ge-nehmigung darf nur versagt werden, wenn satzungswidrige Ausführungen enthalten sind.

VII.  Vorstand

§ 19  Zusammensetzung des Vorstandes

(1)  Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand nach Abs. 2 und Mitgliedern in besonderen Funktionen nach Abs. 3. sowie Ehrenvorstandsmit-gliedern.

(2)  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1.  dem 1. Brudermeister,

2.  dem 2. Brudermeister,

3.  dem 1. Kassierer,

4.  dem 2. Kassierer,

5.  dem 1. Schriftführer,

6.  dem 2. Schriftführer und

7.  dem Oberst.

(3)  Als Mitglieder in besonderen Funktionen gehören dem Vorstand an:

1.  der Major,

2.  der Adjutant,

3.  die Hauptleute der Kompanien,

4.  der Obmann des Spielmannszuges,

5.  der Fahnenobmann,

6.  der Obmann der Schießriege (Schießwart),

7.  der amtierende König nebst Offizieren und

8.  der Vergnügungspräsident.

(4)  Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können aufgrund erworbener Verdienste zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Hierüber befindet der Vorstand.

 

§ 20  Wahl bzw. Bestimmung zum Vorstandsmitglied

(1)  Die Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Major und Adjutant) werden durch die Generalversammlung gemäß §§ 12 bis 15 gewählt.

(2)  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig ge-schäftsführendes Vorstandsmitglied einer anderen Schützenbruderschaft oder eines Schützenvereins sein.

(3)  Die Mitglieder nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 bis 7 (Haupt- und Obleute sowie König und Offiziere) sind solange Vorstandsmitglieder wie ihre Amtszeit oder Funktion andauert. Die Haupt- und Obleute können im Verhinderungsfall einen Vertreter ent-senden.

(4)  Der Vergnügungspräsident wird von der Generalversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.

(5)  Das Amt eines Vorstandsmitgliedes ist ein Ehrenamt ohne jeglichen Vergütungsanspruch.

 

§ 21  Sitzungen des Vorstandes

(1)  Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden in der Regel einmal im Monat und bei Bedarf zusätzlich auf Einladung durch den 1. Brudermeister statt. Die Mitglieder in besonderen Funktionen sollen, Ehrenvorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen und mitberaten. Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Schützen zur Teilnahme und Beratung einladen. Die Tagesordnung legt der 1. Brudermeister fest.

 

(2)  Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3)  Zur Beratung von Gegenständen, die Vertraulichkeit beanspruchen, kann nach Ermessen des 1. Brudermeisters der Teilnehmerkreis auf die Mitglieder des ge-schäftsführenden Vorstandes beschränkt werden.

(4)  Abstimmungen erfolgen – soweit nicht anders geregelt – durch die Mitglieder des Vorstandes mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Brudermeisters. Es besteht Protokollpflicht.

(5)  Gesuche und Beschwerden sind dem Vorstand möglichst schriftlich einzureichen.

 

§ 22  Allgemeine Aufgaben des Vorstandes

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt es,

1.  über die Beachtung der Satzung zu wachen,

2.  die Generalversammlungen einzuberufen,

3.  die Vorbereitungen zu den Veranstaltungen zu treffen sowie die notwendigen Anschaffungen hierfür zu machen,

4.  für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Versammlungen und bei Veranstaltungen zu sorgen,

5.  die Mitglieder durch Abschluss einer angemessenen Vereinshaftpflicht und -unfallversicherung zu schützen,

6.  die Dekorationsstücke, Fahnen, Königssilber, Urkunden sowie alle Besitztümer von historischem Wert zu katalogisieren und sicher zu verwahren sowie

7.  das Vereinsvermögen zu verwalten; hierzu gehören die Schützen- und Vereinsabzeichen sowie die übrigen Dekorationsstücke der Vorstandsmitglieder und Offiziere. Sie bleiben Eigentum der Schützenbruderschaft, sofern sie von ihr an-geschafft wurden.

 

§ 23  Aufgaben des Brudermeisters

Der erste Brudermeister und der zweite Brudermeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt, der zweite Brudermeister darf von seiner Vertretungsbefugnis aber nur im Falle der Verhinderung des ersten Brudermeisters Gebrauch machen. Bei den Versammlungen hat der erste Brudermeister oder in seiner Vertretung der zweite Brudermeister darauf zu achten, dass nur die in Frage kommenden Gegenstände verhandelt werden; er kann nach seinem Ermessen das Wort erteilen oder entziehen, die Besprechung schließen und eine Abstimmung herbeiführen.

 

§ 24  Aufgaben des Kassierers

Der 1. Kassierer ist verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder einzuziehen und über alle Einnahmen und Ausgaben gehörig und übersichtlich Buch zu führen. Er wird bei seinen Geschäften vom 2. Kassierer unterstützt und im Verhinderungsfalle vertreten. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Dem geschäftsführenden Vorstand ist zu jeder Zeit Einsicht in das Rechnungswesen zu ermöglichen.

 

§ 25  Aufgaben des Schriftführers

Der 1. Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten der Schützenbruderschaft. Er wird bei seinen Geschäften vom 2. Schriftführer unterstützt und im Verhinderungsfalle vertreten.

§ 26  Aufgaben des Oberst

Dem Oberst untersteht die Leitung des Schützenfestes. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.

 

§ 27  Aufgaben von besonderen Funktionsträgern

(1)  Major und Adjutant stehen dem Oberst zur Seite.

(2)  Die Hauptleute sorgen für ein kameradschaftliches und geselliges Leben in ihren Kompanien. Sie überbringen die Glückwünsche der Schützenbruderschaft bei runden Geburtstagen oder besonderen Vereinsjubiläen nach Absprache mit dem Vorstand.

(3)  Die Obleute sorgen dafür, dass die ihren Abteilungen obliegenden Verpflichtungen zuverlässig wahrgenommen werden.

Der Fahnenobmann ist darüber hinaus verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahne der Schützenbruderschaft zur Fronleichnams- und Brandprozession mit-geführt wird.

Der Schießwart ist für die Einhaltung der Vorschriften beim Schießen sowie der Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Waffen verantwortlich.

(4)  Der amtierende König und seine Offiziere wirken bei der Organisation und Gestaltung der Festlichkeiten mit. Sie sind Repräsentanten der Schützenbruderschaft bei Festlichkeiten und religiösen Veranstaltungen.

(5)  Der Vergnügungspräsident wirkt bei der Gestaltung der Festlichkeiten mit.

VIII.  Veranstaltungen der Schützenbruderschaft

§ 28  Feste

Die Schützenbruderschaft feiert im Jahr drei Feste, und zwar:

1.  Winterfest,

2.  Schützen- oder Stiftungsfest,

3.  Königsball.

Das Festlokal bestimmt in jedem Fall der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 29  Festlegung von Festen

Der Zeitpunkt für das Schützenfest, die anderen in § 28 vorgesehenen Feste sowie für die sonstigen Veranstaltungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.

 

§ 30  Eintritt

(1)  Mitglieder haben zu den Festen freien Eintritt.

(2)  Außerdem haben freien Eintritt:

1.  die Ehepartner und Partner sowie die überlebenden Ehegatten verstorbener Mitglieder,

2.  die Töchter und Söhne bis 18 Jahren und

3.  Ehrengäste, die der geschäftsführende Vorstand oder der König einladen.

(3)  Alle anderen Teilnehmer sind Gäste und zahlen einen Kostenbeitrag, dessen Höhe der geschäftsführende Vorstand festsetzt.

§ 31  Schützenfest und Königsschiessen

(1)  Das Schützenfest beginnt mit einem Hochamt in der St. Mauritz- oder Erpho-Pfarrkirche.

(2)  Der Schützenumzug soll durch die Straßen der Pfarreien führen. Sein Weg wird vom Oberst bestimmt. Ihm obliegt die Leitung.

(3)  Zum Königsschießen (Vogelschießen) sind alle Mitglieder berechtigt, die nicht ordentlichen jedoch nur nach Maßgabe des Absatzes 4.

(4)  Zu Beginn des Königsschießens sollen zuerst der amtierende König und dann alle übrigen Mitglieder einen Pflichtschuss abgeben. Danach kann jedes Mitglied beliebig oft einen weiteren Schuss abgeben, solange, bis dass der Oberst die weitere Teilnahme auf diejenigen Schützen beschränkt, die zur Übernahme der Königswürde berechtigt und nach reiflicher Überlegung hierzu bereit und in der Lage sind. Offensichtlich ungeeigneten Schützen kann der Oberst den Zutritt zur Vogelstange verwehren.

(5)  Es können nur solche Schützen König werden, die am Tage des Schießens min-destens 21 Jahre alt sind und die Beiträge des laufenden sowie die der 3 davor liegenden Jahre entrichtet haben. Erneut kann nur König werden, dessen Regentschaft vor mindestens 5 Jahren beendet worden ist.

(6)  Ob ein Schütze die Königswürde errungen hat, entscheidet der Oberst.

(7)  Der König trägt nach seiner feierlichen Proklamation als Zeichen seiner Würde die Königskette und erhält einen Kostenzuschuss aus der Bataillonskasse, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. Außerdem erhält der König die Königsmedaille. Er ist verpflichtet, für die Königskette eine Medaille zu stiften, die aus reinem Silber bestehen muss. Die Regentschaft dauert 1 Jahr.

 

§ 32  Kleidung

Die Teilnehmer des Schützenzuges und der Festlichkeiten haben in Schützenuniform oder dunklem Anzug zu erscheinen.

IX.  Pflichten der Schützenbruderschaft gegenüber verstorbenen Mitglieder

§ 33  Gedenken Verstorbener

(1)  Die verstorbenen Mitglieder werden mit einem Kranz geehrt. Am Begräbnis sollen drei Fahnenoffiziere teilnehmen und die Fahne der Schützenbruderschaft mit-führen.

(2)  Im Hochamt aus Anlass des Schützenfestes wird der verstorbenen und gefallenen Mitglieder gedacht; anschließend findet eine Kranzniederlegung am Ehrenmal durch den geschäftsführenden Vorstand statt. Die Teilnahme ist eine Pflicht für jeden Schützen.

X.  Verschiedenes

§ 34  Streitigkeiten

(1)  Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht gelingt, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Schützenbruderschaft vom Vorstand und im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.

(2)  Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften ist nicht Bestandteil dieser Satzung, kann jedoch zu jeder Zeit beim Vorstand eingesehen werden.

 

§ 35  Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

XI.  Auflösung der Schützenbruderschaft

§ 36  Beschlussfassung

Wird der Antrag auf Auflösung gestellt, so kann hierüber nur in einer außerordentlichen Generalversammlung mit 4/5-Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 37  Gemeinnützige Vermögensbindung

(1)  Im Falle der Auflösung der Schützenbruderschaft wird das Barvermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten der Pfarrei St. Mauritz und der Kirchengemeinde Hl. Edith Stein für soziale, gemeinnützige Zwecke zu gleichen Teilen überwiesen. Die vorhandenen Fahnen und Königsketten sowie Besitzstände von historischem Wert werden einer der beiden Pfarrgemeinden übergeben. Bei Wiederaufleben des Vereins werden sie zurückgegeben, jedoch ist Bedingung dabei, dass der neue Verein unter dem Namen „Schützenbruderschaft St. Mauritz-Erpho“ neu entsteht.

(2)  Das restliche Vermögen wird ebenfalls einer der beiden Pfarrgemeinden über-geben, mit der Maßgabe, es ausschließlich kirchlichen, mildtätigen oder anderen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

XII.  Schlussbestimmung

§ 38  Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.01.1996 errichtet und beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 06.01.1968.

Münster, den 20.01.96

 

gez. Fritz Helftewes, 1. Brudermeister

gez. Wolfgang Wehling, 2. Brudermeister

gez. Klaus Dorgeist, 1. Kassierer

gez. Martin Vier, 2. Kassierer

gez. Dr. Norbert Schultz, 1. Schriftführer

gez. Wiro Camps, 2. Schriftführer

gez. Manfred Hinz, Oberst

 

Die Mitgliederversammlung vom 15.01.2005 hat die Änderung der Satzung in §1, §3 Abs.1, §4, §5 Abs.1 u. 2, §7 Abs.1 u. 2, §12 Abs.1, §13 Abs.2, §14 Abs.4, §15, §18 Abs.3, §30 Abs.2, §31 Abs.1, 4, 5 u. 7 und §33 Abs.2 beschlossen, des weiteren die Einfügung eines neuen §35, wodurch sich die Nummerierung der bisherigen §§35-37 in §§36-38 ändert, sowie die Änderung des §37 Abs.1 u. 2 der Satzung.

 

 

Eintragung beim Amtsgericht Münster im Vereinsregister 1809

Münster, 02.01.2006

gez.: Gerstgarbe